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Wer keinen Helm trägt macht sich schuldig?

Der Vsf g.e.V wendet sich scharf gegen das jüngste Gerichtsurteil, das helmlose Radfahrer als „mitschuldig“ ansieht. Hintergrund: Das Oberlandesgericht (OLG) von Schleswig Holstein hat in einem Urteil vom 5. Juni 2013 (Aktenzeichen 7 U 11/12) einer sich regelkonform verhaltenden Radfahrerin eine Teilschuld an ihren bei einem Unfall zugezogenen Verletzungen zugesprochen, weil sie keinen Helm getragen hatte. Dies teilte das OLG in einer Pressemitteilung vom 17. Juni mit. Darin heißt es unter anderem zur Urteilsbegründung:

Foto: shutterstock.com

„Die Fahrradfahrerin trifft ein Mitverschulden an den erlittenen Schädelverletzungen, weil sie keinen Helm getragen und damit Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen hat. […] Der gegenwärtige Straßenverkehr ist besonders dicht, wobei motorisierte Fahrzeuge dominieren und Radfahrer von Kraftfahrern oftmals nur als störende Hindernisse im frei fließenden Verkehr empfunden werden. […] Daher kann nach dem heutigen Erkenntnisstand grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens beim Radfahren einen Helm tragen wird, soweit er sich in den öffentlichen Straßenverkehr […] begibt.“ (Der vollständige Text kann hier nachgelesen werden)
Das Urteil ist eine Gefahr für das Verkehrsklima in Deutschland
In einer Pressemitteilung nimmt der VSF g.e.V. dazu wie folgt Stellung: „Wir halten das Urteil des OLG Schleswig Holstein für rechtswidrig. Es verstößt u.a. gegen Art. 2 GG, der u.a. das Recht auf körperliche Unversehrtheit und die Unverletztlichkeit der Freiheit der Person garantiert. Außerdem ist es für das ohnehin angespannte Verkehrsklima in Deutschland äußerst gefährlich“, sagt Albert Herresthal, Vorsitzender des Verbunds Service und Fahrrad (VSF g.e.V.). „Besonders die zur Begründung herangezogene Einschätzung, Radfahrer würden von Kraftfahrern oftmals nur als störende Hindernisse im frei fließenden Verkehr empfunden, birgt die Gefahr in sich, als Rechtfertigung für verkehrsgefährdendes Verhalten von Kraftfahrern missverstanden zu werden. Dem Opfer eine Mitschuld an Verletzungen zu geben, die durch eine grobe Fahrlässigkeit der Halterin des PKW verursacht wurden, widerspricht nicht nur dem Gerechtigkeitsempfinden, sondern auch dem Verursacherprinzip.“
„Es gibt in Deutschland nach wie vor keine Helmpflicht für Radfahrer“, erläutert Ulf Christian Blume, Justiziar beim VSF. „Deshalb kann der sich regelkonform verhaltenden Radfahrerin auch keine Teilschuld an ihren Verletzungen zugesprochen werden. Würde man einem Autofahrer eine Teilschuld an seinen Verletzungen zusprechen, wenn er unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde und sein Auto über keinen Airbag verfügt? Auch in diesem Fall müsste man nach der Logik des aktuellen OLG-Urteils sagen, der Autofahrer habe ‚Schutzmaßnahmen zu seiner eigenen Sicherheit unterlassen’. Dieses Urteil weist einen völlig falschen Weg für das gesellschaftliche Zusammenleben.“
Keine Helmpflicht durch die Hintertür!
Die Studie „Schädel-Hirn-Verletzung – Epidemiologie und Versorgung“ des Zentrums für Qualität und Management im Gesundheitswesen zeigt unter anderem auf, dass bei den durch Verkehrsunfall am Kopf Verletzten mehr PKW-Insassen waren (758) als Radfahrer (602). „Es ist also eine ziemlich willkürliche Interpretation des Gerichts, bei Radfahrern ein besonderes Risiko zu unterstellen und das Nicht-Tragen eines Helms als fahrlässigen Leichtsinn zu denunzieren“, lautet das Fazit Herresthals. „Wir gehen davon aus, dass das Urteil vor einem Bundesgericht keinen Bestand hätte und können der Radfahrerin nur empfehlen, in Berufung zu gehen. Es kann nicht die Aufgabe eines Gerichts sein, eine Helmpflicht durch die Hintertür einzuführen.“

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